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Unsere Angebote
sind stets freibleibend und unverbindlich.
Annahmeerklärungen und sämtliche
Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit unserer
schriftlichen oder fernmündlichen Bestätigung. Das gleiche
gilt für sämtliche Abmachungen mit unserem Außendienst.
Soweit nicht anderweitig abweichend vertraglich vereinbart,
kommt bei Versandgeschäften unsererseits der Vertrag mit der
Sound Service GmbH, Am Spitzberg 3, 15834 Rangsdorf, eingetragen
beim Amtsgericht Charlottenburg zu Berlin unter HRB 20782 und
vertreten durch den Geschäftsführer Guido Harding, zustande.
Produktbeschreibungen,
Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind
nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart
wird.
Geringfügige oder technisch
unvermeidbare Toleranzen gegenüber den Vorschriften des
Bestellers oder den genehmigten Mustern sowie gegenüber den
qualitativen Angaben und technischen Zusagen sind zulässig. Sie
berechtigen nicht zu Beanstandungen.
Für den zu liefernden
Warenkomplex sowie für jeden eingesetzten Rohstoff sind die
handelsüblichen Abweichungen in Beschaffenheit und Farbe zulässig.
Preise
Aufträge, für die nicht ausdrücklich
feste Preise vereinbart sind, werden zu unseren am Tag der
Lieferung gültigen Listenpreisen einschließlich Mehrwertsteuer
in jeweils gesetzlicher Höhe berechnet.
Angebots- oder Listenpreise sind bis zur schriftlichen
Auftragsbestätigung freibleibend.
Soweit sich bei Aufträgen mit einer Lieferzeit von mehr als 4
Monaten die in der Auftragsbestätigung zugrundegelegten
Preisfaktoren wie Materialkosten, Löhne oder Energiekosten,
Abgaben usw. einschließlich der jeweiligen kostenspezifischen
Nebenkosten bis zum Lieferdatum ändern, sind wir berechtigt,
unsere Preise entsprechend zu berichtigen.
Verpackung
Die Lieferung erfolgt entweder in
Einweg-Verpackungen, die nicht zurückgenommen werden, oder in
Leihverpackungen (Behältern, Kisten, Paletten und dergl.),
welche ohne schuldhaftes Zögern zu entleeren und an uns in
einwandfreiem Zustand frachtfrei zurückzusenden bzw. je nach
Vereinbarung zur Abholung bereitzustellen sind. Im Falle der
Verschlechterung oder des Untergangs einzelner Verpackungsteile
trägt der Käufer einen entsprechenden Anteil bzw. die vollen
Wiederbeschaffungskosten.
Versand &
Transport
Soweit nichts anderes vereinbart
ist, trägt der Käufer die Kosten der Versendung.
Die Wahl der Versandart bleibt,
sofern der Käufer nichts besonderes ausdrücklich
vorgeschrieben hat, uns überlassen. Versand und Transport
erfolgen auf Gefahr des Bestellers.
Gefahrübergang
Jede Gefahr (auch bei
Franko-Lieferung) geht auf den Käufer über, sobald die Ware an
die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder
zwecks Versendung unser Lager verlassen hat. Falls der Versand
ohne Verschulden unsererseits verzögert wird, geht die Gefahr
mit dem Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Käufer
über.
Wird Ware aus Gründen, die wir
nicht zu vertreten haben, zurückgenommen, so trägt der Käufer
jede Gefahr bis zum Eintreffen in unserem Haus.
Mängelrügen und
Gewährleistungen
Mängelrügen sind unverzüglich,
spätestens jedoch innerhalb von 10 Tagen nach Eingang des
Liefergegenstandes schriftlich mitzuteilen. Mängel, die auch
bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt
werden können, sind unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb
von 10 Tagen nach Entdeckung schriftlich mitzuteilen. Für
Kaufleute im Sinne des HGB gelten die jeweils gesetzlichen Rügefristen.
Ist ein Gewährleistungsrecht
gegeben, können wir wahlweise nachbessern, Ersatz liefern oder
Minderung gewähren.
Bei endgültigem Fehlschlagen der
Nachbesserung oder der Ersatzlieferung ist der Käufer
berechtigt, Minderung oder Wandelung zu verlangen. Ein Anspruch
auf Schadenersatz ist ausgeschlossen. Dies gilt nicht für
Schadenersatzansprüche aus Eigenschaftszusicherungen, die den Käufer
gegen das Risiko von Mangelfolgeschäden absichern sollen. Der
Umfang unserer Ersatzpflicht bestimmt sich in diesen Fällen gemäß
nachstehendem Abschnitt VIII. Soweit auf Wunsch des Kunden
nachgebessert wird, sind die entstehenden Kosten von uns höchstens
bis zum Wert der beanstandeten Ware zu tragen.
Gewährleistungsansprüche stehen
nur dem Käufer zu und sind nicht abtretbar.
Haftungsbeschränkungen
Alle Ansprüche aus Verschulden
bei Vertragsverhandlungen, Verletzungen aus Nebenpflichten,
Beratung und unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen, sofern
uns nur Fahrlässigkeit trifft. Dies gilt nicht bei Ansprüchen
aus dem Fehlen von zugesicherten Eigenschaften sowie wegen der
zumindest grob fahrlässigen Verletzung von Kardinalpflichten.
Unsere Empfehlungen und Ratschläge
hinsichtlich der Verwendungsmöglichkeiten und der Behandlung
der von uns vertriebenen Produkte geben wir nach bestem Wissen
und Erfahrungen. Bei der Verschiedenartigkeit der Verarbeitung
und den Ansprüchen in der Verwendung, die wir von hier aus
nicht bis ins einzelne übersehen können, sind unsere diesbezüglichen
Empfehlungen und Ratschläge immer unverbindlich. Unsere Haftung
ist in diesen Fällen gemäß Ziff. I Abs. 1 beschränkt.
Nur wenn der Käufer die Art der
Verarbeitung und Verwendung vorher schriftlich detailliert
mitteilt und deren Einhaltung garantiert, können wir die
Beschaffenheit und damit die Verwendungsmöglichkeit der von uns
vertriebenen Produkte bestätigen. Eine solche Bestätigung gilt
nur dann als Zusicherung und Haftungsübernahme, wenn wir dies
ausdrücklich schriftlich festlegen.
Soweit wir zwingende Verwendungs-
und Lagervorschriften erteilen, sind alle Abweichungen hiervon
vom Käufer zu vertreten.
Soweit gesetzlich zulässig, ist
eine Haftung, gleich aus welchem Rechtsgrund, ausgeschlossen für
jeglichen Schaden, der nicht am Liefergegenstand selbst
entstanden ist, auch für entgangenen Gewinn. Dies gilt auch für
Ansprüche Dritter, die ihre Rechte aus der Vertragsbeziehung
zwischen uns und dem Käufer herleiten.
Unsere Haftung beschränkt sich
in allen Fällen, ausgenommen bei Vorsatz, auf Ersatz des im
Zeitpunkt des Vertragsabschlusses für uns vorhersehbaren
Schadens.
Der Ausschluss und die Beschränkung
der Haftungen in den vorstehenden Ziff. 1 bis 6 gelten in
gleichem Umfange für Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen.
Liefer-/Leistungszeit
Liefertermine und Fristen, die
verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, sind
schriftlich festzulegen.
Liefer- und Leistungsverzögerungen
aufgrund höherer Gewalt oder von Ereignissen, die uns die
Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen - hierzu
gehören auch nachträglich eingetretene
Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen,
Streiks, Aussperrung, Personalmangel, Mangel an
Transportmitteln, behördliche Anordnungen usw., auch wenn sie
bei unseren Lieferanten oder deren Unterlieferanten eintreten -
haben wir auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen
nicht zu vertreten. Sie berechtigen uns, die Lieferung bzw.
Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer
angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch
nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
Wenn die Behinderung länger als
3 Monate dauert, ist der Käufer nach einer angemessenen
Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten
Teils vom Vertrag zurückzutreten.
Sofern wir die Nichteinhaltung
verbindlich zugesagter Fristen und Termine zu vertreten haben
oder wir uns in Verzug befinden, hat der Käufer Anspruch auf
eine Verzugsentschädigung in Höhe von einem halben Prozent für
jede vollendete Woche des Verzugs. Insgesamt jedoch höchstens
bis zu 5 Prozent des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen
Lieferungen und Leistungen. Darüber hinausgehende Ansprüche
sind ausgeschlossen, es sei denn, unser Verzug beruht zumindest
auf grober Fahrlässigkeit.
Wir sind zu Teillieferungen und
Teilleistungen berechtigt.
Voraussetzung für eine
Lieferpflicht ist weiterhin die Kreditwürdigkeit des Käufers.
Erhalten mir nach Vertragsabschluß Auskünfte, die erhebliche
Zweifel in dieser Hinsicht zulassen, so sind wir berechtigt,
Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen. Liegen
Tatsachen vor, die eine Kreditunwürdigkeit des Käufers bestätigen,
so sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Die
Geltendmachung eines Schadenersatzanspruches wird in letzteren Fällen
vorbehalten.
Abrufe und Einteilungen einzelner
Teillieferungen sind so vorzunehmen, dass uns eine vertragsgemäße
Fertigung und Lieferung möglich ist.
Bei Lohnarbeiten wird
vorausgesetzt, dass uns die erforderlichen Vormaterialien
rechtzeitig frei Haus und in geeigneter Qualität zur Verfügung
gestellt werden. Bei Nichterfüllung dieser Voraussetzungen sind
wir berechtigt, die Lieferfrist zu verlängern oder vom Vertrag
zurückzutreten sowie Schadenersatz zu verlangen.
Eigentumsvorbehalt
Die gelieferte Ware bleibt bis
zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der
Geschäftsverbindung zwischen uns und dem Käufer unser
Eigentum. Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende
Rechnung sowie die Saldoziehung und deren Anerkennung berührt
den Eigentumsvorbehalt nicht. Als Bezahlung gilt erst der
Eingang des Gegenwertes bei uns.
Der Käufer ist zur Weiterveräußerung
der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt,
eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist ihm jedoch
nicht gestattet. Der Käufer ist verpflichtet, unsere Rechte
beim Weiterverkauf von Vorbehaltsware auf Kredit zu sichern.
Die Forderungen des Käufers aus
der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt er schon jetzt
an uns ab; wir nehmen diese Abtretung an. Ungeachtet der
Abtretung und unserem Einziehungsrecht ist der Käufer zur
Einziehung so lange berechtigt, wie er seinen Verpflichtungen
uns gegenüber nachkommt und nicht in Vermögensverfall gerät.
Soweit der Käufer eine
Refinanzierung auf Factoring-Basis betreibt, tritt er bereits
jetzt die ihm hieraus gegen den Faktor zustehenden Forderungen
in Höhe seines noch offenen Saldos aus der Geschäftsbeziehung
an uns ab.
Wird die Vorbehaltsware zusammen
mit anderen Waren, und zwar gleich ob ohne oder nach
Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung weiterveräußert,
so gilt die oben vereinbarte Vorausabtretung nur in Höhe des
Fakturenwertes der Vorbehaltsware, die zusammen mit den anderen
Waren weiterveräußert wird. Auf Verlangen hat der Käufer uns
die zur Einziehung erforderlichen Angaben über die abgetretenen
Forderungen zu machen und den Schuldnern die Abtretung
mitzuteilen.
Eine etwaige Be- oder
Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der Käufer für uns vor,
ohne dass für uns daraus Verpflichtungen entstehen. Bei
Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung der
Vorbehaltsware mit anderen, nicht uns gehörenden Waren, steht
uns der dabei entstehende Miteigentumsanteil an der neuen Sache
im Verhältnis des
Fakturenwertes der Vorbehaltsware
zu der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der
Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung zu.
Erwirbt der Käufer das Alleineigentum an der neuen Sache, so
sind die Vertragspartner darüber einig, dass der Käufer uns im
Verhältnis des Fakturenwertes der verarbeiteten bzw.
verbundenen, vermischten oder vermengten Vorbehaltsware
Miteigentum an der neuen Sache einräumt und diese unentgeltlich
für uns verwahrt.
Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen
Dritter in die Vorbehaltsware oder in die im voraus abgetretenen
Forderungen hat der Käufer uns unverzüglich unter Übergabe
der für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu
unterrichten.
Etwaige Kosten von Interventionen
trägt der Käufer.
Bei vertragswidrigem Verhalten
des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir zur Rücknahme
nach Mahnung berechtigt.
Der Käufer ist zur Herausgabe
verpflichtet.
Die Geltendmachung des
Eigentumsvorbehaltes sowie die Pfändung des Liefergegenstandes
oder des bereits erworbenen Anwartschaftsrechtes durch uns
gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag, sofern nicht das Gesetz
betreffend die Abzahlungsgeschäfte Anwendung findet.
Wir verpflichten uns, die uns
nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherungen nach
unserer Wahl auf Verlangen den Käufers insoweit freizugeben,
als ihr Wert die zu sichernden Forderungen um 20 % oder mehr übersteigt.
Der Käufer ist verpflichtet, die
Vorbehaltsware auf seine Kosten gegen Elementargewalten und
Sachschäden sowie Einbruchdiebstahl versichern zu lassen.
Zahlungsbedingungen
Die in unserer Auftragsbestätigung,
Proforma-Rechnung oder Rechnung festgelegten Zahlungsbedingungen
sind für den Besteller verbindlich. Soweit nicht anders
vereinbart, sind unsere Rechnungen grundsätzlich sofort ab
Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig.
Wir sind berechtigt, trotz
anderslautender Bestimmungen des Käufers, Zahlungen zunächst
auf dessen ältere Schulden anzurechnen. Sind bereits Kosten und
Zinsen entstanden, so sind wir berechtigt, diese Zahlungen zunächst
auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die
Hauptleistung anzurechnen.
Eine Zahlung gilt erst dann als
erfolgt, wenn wir über den Betrag endgültig verfügen können.
Im Falle von Scheck- und Lastschrifteinzug gilt die Zahlung erst
dann als erfolgt, wenn der Scheck oder die Lastschrift
unwiderruflich eingelöst wird. Die Hereingabe von Wechseln
bedarf unserer Zustimmung. Ihre Annahme erfolgt nur zahlungshalber
und vorbehaltlich ihrer Diskontfähigkeit.
Gerät der Käufer in Verzug, so
sind wir berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt ab Zinsen in
Höhe des von den Geschäftsbanken in diesem Zeitraum
berechneten Zinssatzes für offene Kontokorrent-Überziehungskredite
zu berechnen.
Dem Käufer bleibt der Nachweis
einer geringeren Zinsbelastung vorbehalten.
Wenn der Käufer seinen
Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, insbesondere einen
Scheck oder eine Lastschrift nicht einlöst oder seine Zahlungen
einstellt, oder wenn dem Verkäufer andere Umstände bekannt
werden, die die Kreditwürdigkeit des Käufers in Frage stellen,
so sind wir berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu
stellen, auch wenn wir Schecks angenommen haben.
Ein über § 320 BGB
hinausgehendes Zurückbehaltungsrecht steht dem Käufer nicht
zu. Insbesondere nicht ein Zurückbehaltungsrecht aus früheren
oder anderen Geschäften oder Geschäftsverbindungen. Die
Aufrechnung mit Gegenforderungen ist nur insoweit zulässig, als
diese von uns anerkannt und zur Zahlung fällig oder rechtskräftig
festgestellt sind.
Alle Zahlungsspesen trägt der Käufer.
Sonstige
Bedingungen
Erfüllungsort für alle
Verbindlichkeiten aus dem Vertragsverhältnis ist Berlin. Der
Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis sowie
über sein Entstehen und seine Wirksamkeit ergebenen
Rechtsstreitigkeiten ist Berlin oder nach unserer Wahl der
Allgemeine Gerichtsstand des Auftraggebers. Das Vertragsverhältnis
unterliegt ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik
Deutschland. Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen
oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen
unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit
aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.
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